Kfz-Zulassung: Fahrzeuge anmelden, ummelden oder abmelden

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen benutzen will, muss es bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zulassen. Für die Kfz-Zulassung ist der Landkreis (oder die kreisfreie Kommune) zuständig, in dem der Halter seinen Hauptwohnsitz hat.
Mit der Zulassung wird die Erlaubnis zum Betrieb des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen erteilt. Dokumentiert wird das durch die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens sowie die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Die Fahrzeug- und Halterdaten (inkl. Kennzeichen) sowie Verwaltungsdaten werden an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) übermittelt.
Vor dem Besuch der Zulassungsstelle sollten Sie sich vorab über Öffnungszeiten und Gebühren informieren. Viele Landkreise bieten diese Informationen online an. Für die Kfz-Steuer verlangen die Zulassungsstellen in einigen Bundesländern eine Einzugsermächtigung. Dazu müssen Sie Ihre Bankverbindung angeben.
Neuzulassung eines Fahrzeugs
Zur Zulassung eines Neufahrzeugs benötigen Sie ...
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigungs-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung (ehemals Deckungskarte bzw. Doppelkarte). Seit dem 1. März 2008 ersetzt das Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) die Deckungskarte in Papierform.
- Personalausweis, alternativ Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Zulassung eines Firmenwagens: Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
- wenn Sie jemanden mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragen: Vollmacht für den Beauftragten (einschließlich Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer), sowie Ihr Personalausweis und der Personalausweis des Bevollmächtigten
- bei Fahrzeugzulassung auf eine minderjährige Person: Neben dem eigenen Ausweis sind die Personalausweise beider Elternteile vorzulegen sowie eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Ummeldung eines Fahrzeugs
Zusätzlich zu den o.g. Unterlagen sind zur Ummeldung eines Fahrzeugs erforderlich ...
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder (bei stillgelegtem Fahrzeug oder falls das Kfz bisher in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist)
- Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung (TÜV, Dekra) und Abgasuntersuchung (AU). Seit dem 1. Januar 2010 entfällt die AU-Bescheinigung. Für Fahrzeuge, die vor diesem Termin eine AU-Bescheinigung erhalten haben, ist diese bis zum nächsten HU-Termin jedoch weiterhin nötig.
- Bei Zulassung eines stillgelegten Fahrzeugs ist eine Abmeldebescheinigung erforderlich.
Fahrzeug vorübergehend oder endgültig außer Betrieb setzen
Um ein Fahrzeug vorübergehend außer Betrieb zu setzen, brauchen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie die Kennzeichenschilder. Wurde Ihnen das Auto entwendet, benötigen Sie die Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige.
Wird das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt, also z.B. verschrottet, ist zusätzlich ein sog. Verwertungsnachweis des Entsorgers erforderlich.
Die Abmeldung eines Fahrzeugs ist bundesweit in jeder Zulassungsstelle möglich.
Foto: GDV






